Schulrechtliche Regelungen

Die Vorgaben zur schulischen Förderung und zum Ausgleich von Nachteilen für Kinder mit Legasthenie/Dyskalkulie sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, da die Bildungspolitik und deren Ausgestaltung vorrangig Ländersache ist. Alle Regelungen dazu basieren jedoch auf den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz.

Was bedeutet Nachteilsausgleich?

Der Nachteilsausgleich zielt darauf ab, Schülern mit Legasthenie/Dyskalkulie die Möglichkeit zu geben, das Leistungsvermögen darzustellen und ihre Fähigkeiten im Hinblick auf die gestellten Anforderungen nachzuweisen.

Ein Nachteilsausgleich ist individuell zu gestalten Dabei darf keine ungerechtfertigte Bevorzugung entstehen. Die inhaltlichen Leistungsanforderungen, die an die Schüler gestellt werden, müssen bei allen Schülern gleich sein.

Ein Nachteilsausgleich ersetzt keine Fördermaßnahmen.

schulische Regelungen in Nordrhein-Westfalen

Die Regelungen für Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben sind in NRW durch einen Erlass (RdErl. d. Kultusministeriums vom 19.07.1991) geregelt.

Legasthenie - Lese-Rechtschreibstörung

Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS)

Erlass (Verlinkung zu https://bass.schul-welt.de/280.htm)

Die  Arbeitshilfen für Schulen zur Gewährung von Nachteilsausgleichen verweisen bei  Schülern mit LRS explizit auf die Umsetzung der entsprechenden Verordnung zum schulischen Umgang mit leserechtschreib­schwachen Schülerinnen und Schülern, dem LRS-Erlass:

Arbeitshilfen des Ministeriums für Schule und Bildung
Zentrale Abschlussprüfung

Erfüllen Schüler bis zum Ende der Sek I die Voraussetzungen der Förderung nach dem LRS-Erlass, stellt dies die Grundbedingung für die Möglichkeit der Gewährung eines Nachteils­ausgleichs in der zentralen Abschlussprüfung in Klasse 10 oder der zentralen Abiturprüfung dar. Zur Erlangung eines Nachteilsausgleichs in zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10 oder im Abitur muss zusätzlich immer ein Antrag an die obere Schulbehörde gestellt werden.

Gymnasiale Oberstufe

Um einen Nachteilsausgleich für die Sek II zu ermöglichen, ist die Schule angehalten, die individuelle Förderung der Schüler in den Bereichen Lesen und Schreiben sowie die Umsetzungen im Bereich der Leistungsbewertung lückenlos bis zum Ende der Sek I und bei Fortbestehen der besonderen Schwierigkeiten auch darüber hinaus zu dokumentieren.­

Berufskolleg

Vergleichbar zu den Regelungen in der gymnasialen Oberstufe, werden im Berufskolleg Nachteilsausgleiche im Falle einer schweren Beeinträchtigung des Lesens und/ oder Rechtschreibens gemäß der Arbeitshilfe für das Berufskolleg (s.o.) gewährt. Nachteilsausgleiche beziehen sich hier insbesondere auf eine Zeitzugabe (klar definierte Ausweitung der Arbeitszeit und/ oder der Vorbereitungszeit), der Verlängerung von Pausenzeiten und zudem auf die Bereitstellung besonderer technischer Hilfsmittel.

Dyskalkulie - Rechenstörung

Anders als bei der Legasthenie gibt es für den Bereich der Dyskalkulie in Nordrhein-Westfalen keinen Erlass, der einen Nachteilsausgleich regelt.

Die Arbeitshilfen des Kultusministerium für die Primarstufe und für die Sekundarstufe enthalten aber auch Informationen zu unterstützende Maßnahmen für Schülerinnen und Schülern bei besonderen Auffälligkeiten im Bereich Rechnen:

"Im Zentrum des pädagogischen Handelns in der Schule steht auch in diesem Zusammenhang daher die kontinuierliche individuelle Förderung und Beratung mit entsprechenden besonderen Unterstützungsmaßnahmen. Inhalte und Formen solcher Förderangebote ...  können im Rahmen der pädagogischen Gestaltungsspielräume ggfs. auch räumliche oder zeitliche Unterstützungsmaßnahmen wie die Ermöglichung eines reizfreien Arbeitsplatzes bzw. eine Zeitzugabe umfassen."
(Arbeitshilfe des Kultusministeriums für die Primarstufe)

Weiterführende Informationen für Eltern und Lehrkräfte

 Für Eltern und Lehrkräfte bieten wir eine allgemeine Beratung mit Informationen zu Maßnahmen der indidivudellen Unterstützung und des Nachteilsausgleichs an.

BVL-Mitglieder erhalten eine individuelle Beratung.

Links zu unseren Informationsbroschüren finden Sie auf der Webseite im Bereich Downloads.

- aktualisiert am 29. Juni 2022 -

Sie haben Fragen?

Infos zum LRS-Erlass und Nachteilsausgleich
Anneke E. Zieres

Beratung technische Hilfsmittel
beratung2(at)ledy-nrw.de
Carsten Mertzen

Sprechzeiten
Montag: 17:00-19:00 Uhr
Freitag: 11:00-12:00 Uhr

Ziele & Aufgaben des BVL in Nordrhein-Westfalen

Vielfalt ist gut! Legasthenie und Dyskalkulie sind Teil dieser Vielfalt. Wir alle haben unsere Stärken und Schwächen, unsere Begabungen und Einschränkungen – mit den richtigen Rahmenbedingungen können wir unsere Stärken entfalten und mit unseren Schwächen gut leben.

Zentrales Ziel des BVL Nordrhein-Westfalen ist es, für Menschen mit Legasthenie und Dyskalkulie angemessene Bedingungen in Nordrhein-Westfalen zu schaffen und individuelle Bildungschancen auf den Weg zu bringen!

Gemeinsam wird vieles leichter!

Schon vor Jahrzehnten haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, Menschen mit Legasthenie und Dyskalkulie und ihre Familien aktiv zu unterstützen sowie aktuelle Informationen zur Bildungspolitik und über Forschung & Wissenschaft zur Verfügung zu stellen. Sie und Ihr Kind haben Anspruch auf Chancenausgleich und Hilfestellungen. Für diesen Anspruch setzen wir uns ein. Werden Sie Mitglied in unserem Verband – gemeinsam wird vieles leichter.

Nadine Dierkes
Landesbeauftragte für NRW

 

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