Schulrechtliche Regelungen
Die Vorgaben zur schulischen Förderung und zum Ausgleich von Nachteilen für Kinder mit Legasthenie/Dyskalkulie sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, da die Bildungspolitik und deren Ausgestaltung vorrangig Ländersache ist. Alle Regelungen dazu basieren jedoch auf den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz.
Was bedeutet Nachteilsausgleich?
Der Nachteilsausgleich zielt darauf ab, Schülern mit Legasthenie/Dyskalkulie die Möglichkeit zu geben, das Leistungsvermögen darzustellen und ihre Fähigkeiten im Hinblick auf die gestellten Anforderungen nachzuweisen.
Ein Nachteilsausgleich ist individuell zu gestalten Dabei darf keine ungerechtfertigte Bevorzugung entstehen. Die inhaltlichen Leistungsanforderungen, die an die Schüler gestellt werden, müssen bei allen Schülern gleich sein.
Ein Nachteilsausgleich ersetzt keine Fördermaßnahmen.
schulische Regelungen in Nordrhein-Westfalen
Die Regelungen für Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben sind in NRW durch einen Erlass (RdErl. d. Kultusministeriums vom 19.07.1991) geregelt.
Legasthenie - Lese-Rechtschreib-Störung
- Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS)
Erlass (Verlinkung zu https://bass.schul-welt.de/280.htm)
Die Arbeitshilfen für Schulen zur Gewährung von Nachteilsausgleichen verweisen bei Schülern mit LRS explizit auf die Umsetzung der entsprechenden Verordnung zum schulischen Umgang mit leserechtschreibschwachen Schülerinnen und Schülern, dem LRS-Erlass:
Arbeitshilfen des Ministeriums für Schule und Bildung
Gewährung von Nachteilsausgleichen in der Primarstufe
- Zentrale Abschlussprüfung
Erfüllen Schüler bis zum Ende der Sek I die Voraussetzungen der Förderung nach dem LRS-Erlass, stellt dies die Grundbedingung für die Möglichkeit der Gewährung eines Nachteilsausgleichs in der zentralen Abschlussprüfung in Klasse 10 oder der zentralen Abiturprüfung dar. Zur Erlangung eines Nachteilsausgleichs in zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10 oder im Abitur muss zusätzlich immer ein Antrag an die obere Schulbehörde gestellt werden.
- Gymnasiale Oberstufe
Um einen Nachteilsausgleich für die Sek II zu ermöglichen, ist die Schule angehalten, die individuelle Förderung der Schüler in den Bereichen Lesen und Schreiben sowie die Umsetzungen im Bereich der Leistungsbewertung lückenlos bis zum Ende der Sek I und bei Fortbestehen der besonderen Schwierigkeiten auch darüber hinaus zu dokumentieren.
- Berufskolleg
Vergleichbar zu den Regelungen in der gymnasialen Oberstufe, werden im Berufskolleg Nachteilsausgleiche im Falle einer schweren Beeinträchtigung des Lesens und/ oder Rechtschreibens gemäß der Arbeitshilfe für das Berufskolleg (s.o.) gewährt. Nachteilsausgleiche beziehen sich hier insbesondere auf eine Zeitzugabe (klar definierte Ausweitung der Arbeitszeit und/ oder der Vorbereitungszeit), der Verlängerung von Pausenzeiten und zudem auf die Bereitstellung besonderer technischer Hilfsmittel.
Dyskalkulie - Rechenstörung
Anders als bei der Legasthenie gibt es für den Bereich der Dyskalkulie in Nordrhein-Westfalen keinen Erlass, der einen Nachteilsausgleich regelt.
Die Arbeitshilfen des Kultusministerium für die Primarstufe und für die Sekundarstufe enthalten aber auch Informationen zu unterstützende Maßnahmen für Schülerinnen und Schülern bei besonderen Auffälligkeiten im Bereich Rechnen:
Weiterführende Informationen für Eltern und Lehrkräfte
Für Eltern und Lehrkräfte bieten wir eine allgemeine Beratung mit Informationen zu Maßnahmen der indidivudellen Unterstützung und des Nachteilsausgleichs an.
BVL-Mitglieder erhalten eine individuelle Beratung.
Links zu unseren Informationsbroschüren finden Sie auf der Webseite im Bereich Downloads.